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Gesetzliche Bestimmungen und Montagehinweise zur Scheibentönung
• Tönungsfolien dürfen nicht an der Frontscheibe und an den beiden vorderen Seitenscheiben angebracht werden.
• An der Heckscheibe dürfen getönte Folien nur angebracht werden, wenn ein zweiter intakter Außenspiegel am Fahrzeug vorhanden ist.
• An Fahrzeugen, die im Bereich der Heckscheibe ein zusätzliches Bremslicht vorhanden haben, ist diese Stelle an der das Bremslicht sichtbar wird, folienfrei zu lassen.
• Die Scheiben dürfen mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden. Ein Verklemmen oder eine Verbindung der Folie mit der Scheibenhalterung oder der vorhandenen Gummidichtung ist unzulässig.
• Das Prüfzeichen der zu verwendeten Folie muss gut lesbar und dauerhaft an jeder Scheibe am Fahrzeug vorhanden sein.
• Die Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ist dauerhaft im Fahrzeug mitzuführen
• Die Wirksamkeit der Bauartgenehmigung ist hiervon abhängig.
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